AGB

Allgemeine Reisebedingungen SAHARA YOGA M’Barek Oussidi

 

Auf die Verträge zwischen dem Reisenden und Sahara Yoga finden folgenden Bedingungen Anwendung.

 

  1. Abschluss des Reisevertrages

Die Anmeldung des Kunden stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Dieser kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch das Gewerbeunternehmen „Sahara Yoga“ (im Folgenden Sahara Yoga) zustande.

  1. Reiseanmeldungen können schriftlich durch Email erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung, die auch als Vertragsbestätigung dient und § 651d Abs. 3 BGB entspricht.
    Unternehmungen, die in der Ausschreibung als “Gelegenheit”, “Möglichkeit” oder “Extratour” bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
    Soweit Sahara Yoga gemäß Ausschreibung die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung).
  2. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingung. Bei Reiseanmeldung über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages durch den Rückversand des Anmeldeformulars per Email an. Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung.
  3. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Sahara Yoga bestätigt.
  4. Leistungsträger und Reisevermittler sind von Sahara Yoga nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung bzw. die Reisebestätigung von Sahara Yoga hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
  5. Vermittelte Leistungen
  6. Vermittelt Sahara Yoga ausdrücklich in fremden Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Mietwagen etc., so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzliche Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden. Bei Vermittlung haftet Sahara Yoga nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermitteltet Vertrag.
  7. Bei in Reiseausschreibung, Reiseunterlagen und den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichnete zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Sahara Yoga nicht Veranstalter, sondern Vermittler i.S. des § 651v BGB. Der Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur die Vermittlung (einschließlich von Sahara Yoga zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB)

 

III. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

  1. Sahara Yoga unterrichtet Reisende bei Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeiliche Formalitäten für deutsche Staatsbürger.
  2. Nach der Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. III.a. hat der Reisende selbst die Voraussetzung für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderliche Reiseunterlagen mitzuführen.
  3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiger Reisepass).

 

  1. Bezahlung und Reiseunterlagen
  2. Mit Zugang von Reiseunterlagen und Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 250 Euro pro Person per Überweisung fällig. Der restliche Reisepreis ist bis 60 Tage vor Reiseantritt unaufgefordert vom Reisenden per Überweisung zu zahlen.
  3. Vertragsschlüsse ab drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
  4. Sofern der Reisende die fällige Zahlung (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann Sahara Yoga nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung verlangen.
  5. Der Reisende hat Sahara Yoga unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht n dem von Sahara Yoga mitgeteilten Zeitraum erhält oder wenn diese falsche Angeben enthalten, vor allem zu Person des Reisenden (Name, Anschrift).

 

  1. Leistungen und Pflichten von Sahara Yoga
  2. Die von Sahara Yoga geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von Sahara Yoga und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
  3. Sahara Yoga behält sich Änderungen vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung und Preise. Dies betrifft auch die Teilnahmeverhinderung des in der Reisebestätigung benannten Yogalehrers durch krankheitsbedingen Ausfälle. Hier ist Sahara Yoga berechtigt, einen adäquaten Ersatz-Yogalehrer für die Reise einzusetzen. Sahara Yoga darf eine Konkrete Änderung der Reiseausschreibung und Preisangeben erklären, wenn die den Reisenden vor Anmeldung hierüber informiert.
  4. Sahara Yoga hat Informationspflicht vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651 Abs. 1 BGB zu erfüllen.
  5. Sahara Yoga hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651 q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann Sahara Yoga Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

 

  1. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
  2. Unerhebliche Änderungen der Reiseleitung durch Sahara Yoga sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Reisenden schriftlich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt werden. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
  3. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651 g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die Sahara Yoga ausdrücklich zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von Sahara Yoga annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von Sahara Yoga als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
  4. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für Sahara Yoga geringere Kosten, ist dem Reisenden die Differenz zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB)

 

VII. Preisänderung nach Vertragsschluss

  1. Sahara Yoga ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für Sahara Yoga und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren.
  2. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist Sahara Yoga verpflichtet, dem Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
    Sahara Yoga muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes mitteilen.
  3. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Sahara Yoga erklärt werden.

 

VIII. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

  1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
  2. Sahara Yoga kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
  3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haftet er und der Reisende der Sahara Yoga als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die ggfs. Durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

  1. Rücktritt des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten
  2. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Es gilt der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Sahara Yoga.
  3. In diesem Fall verliert Sahara Yoga den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, aber von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Sahara Yoga kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Sahara Yoga kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
  4. a) Bei Individualreisen:

bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: Anzahlung in Höhe von 250€
ab 89. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn Anzahlung in Höhe von 250€ mindestens 20 %
ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 29. Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 9. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %

  1. b) Bei Gruppenreisen:

bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: Anzahlung in Höhe von 250€ mindestens 20 %
ab 89. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 29. Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab 9. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %

am Tag des Reisebeginns 100 %

Dem Kunden bleibt es stets unbenommen, nachzuweisen, dass Sahara Yoga ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur in niedrigerer Höhe als der Pauschalen. Sahara Yoga ist berechtigt, anstelle der jeweiligen Pauschalen einen höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, wenn sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anzuwendende Pauschale entstanden sind und die die geforderte Entschädigung dann unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und der etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret beziffern und belegen kann.

  1. Abweichend von Ziff. IX.b. kann Sahara Yoga vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und dich ihrer Folgen auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden.

 

  1. Umbuchungen und Änderung auf Verlangen des Reisenden
  2. Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den genannten Reisebedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich.
  3. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
  4. Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch Sahara Yoga bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/TicketÄnderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann Sahara Yoga ein Bearbeitungsentgelt pauschalisiert von 30 Euro pro Person und Umbuchung verlangen.

 

  1. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden/ Mitwirkungspflichten
  2. Sahara Yoga kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Sahara Yoga und/oder die Mitreisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Sahara Yoga steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche der Sahara Yoga bleiben insofern unberührt.
  3. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information der Sahara Yoga) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

XII. Nichterreichen Mindestteilnehmerzahl bei Gruppenreisen

  1. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann Sahara Yoga bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
  2. In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen von Sahara Yoga ausgeschriebenen Reise verlangen, sofern Sahara Yoga in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.
  3. Tritt Sahara Yoga vom Vertrag zurück, verlieht sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstatten diesen. Die Erstattung erfolgt unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

 

XIII. Kündigung wegen besonderer Umstände

  1. Sahara Yoga kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
  2. Durch den Rücktritt nach Ziff. XIII.a. verliert Sahara Yoga den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

 

XIV. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

  1. Es obliegt dem Reisenden, vor der Reise ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates selbst zu prüfen, ob eine Teilnahme an der Reise, Kursen sowie den Aktivitäten (Yoga, Kameltrekking, Wanderungen etc.) mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist.
  2. Der Reisende hat Sahara Yoga einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn Sahara Yoga wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
  3. Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind die Reisemängel direkt bei Sahara Yoga anzuzeigen.
  4. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei aufgetretener Leistungsstörung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden möglichst zu vermeiden oder nach Eintritt gering zu halten.
  5. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Sahara Yoga hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung oder Sahara Yoga direkt. Im Übrigen gilt Ziff. XIV.b. Wenn Sahara Yoga nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Sahara Yoga kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Sahara Yoga ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und deine Beistandspflicht zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
  6. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. XIV.b. wird verwiesen.
  7. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtig, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist kündigen. Verweigert Sahara Yoga die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und 3 BGB
  8. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
  9. Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen Sahara Yoga Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrags, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auch selchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

  1. Haftung von Sahara Yoga
  2. Die vertragliche Haftung von Sahara Yoga für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder b) Sahara Yoga für einen

Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

  1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf den beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Sahara Yoga gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

 

XVI. Anspruchsstellung/Ausschlussfrist/Verjährung

  1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Sahara Yoga gegenüber geltend machen (siehe hierzu die Kontaktdaten am Ende dieser Reisebedingungen). Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich.
  2. Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

XVII. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegung

  1. Sahara Yoga nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
  2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für die Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

XVIII. Sonstiges

  1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von Sahara Yoga veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651 a BGB, soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
  2. Sahara Yoga erfasst und speichert Daten der Reisenden ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Reisenden Betreuung sowie bei Gruppenreisen für die Teilnehmerliste. Der Reisende kann jederzeit die Nutzung oder Verwendung widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung.

 

Anwendung deutsches Recht

Auf das Gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Sahara Yoga findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

M´barek Oussidi
Sahara Yoga
Legienstr. 18
24103 Kiel
Tel.: +49 431 310 34 86 Mobil: +49 176 274 58 497
E-Mail: info@sahara-yoga.com

Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte – auch auszugsweise -, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von Sahara Yoga, da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden könnten.

Stand: 03/2020